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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Präklusion der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft in einem Naturschutzverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Materienrecht, 1582 Wörter
- Seiten 289-291
- https://doi.org/10.33196/zvg201503028901
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inkl MwStIn der Regierungsvorlage (RV 2, XVIII GP.) war die Rechtsmittelbefugnis der Umweltanwaltschaft (BL) in § 3 Abs 1 Bgld L-UAG objektivrechtlich geprägt und es war auch keine Beschwerdebefugnis an den VfGH vorgesehen. Durch den Rechtsausschuss wurde diese Bestimmung abgeändert. Offensichtlich war es die Intention des Gesetzgebers, der BL auch den Bescheidbeschwerdeweg an den VfGH zu eröffnen, und er hat daher die der BL übertragenen Aufgaben als „subjektive Rechte“ bezeichnet. Wenn daher der Gesetzgeber die „Vorteile“ einer bloß objektivrechtlich geprägten Rechtsmittelbefugnis (keine Präklusionsfolgen einer Amts- oder Organpartei) eindeutig zugunsten des Zuganges der BL an den VfGH aufgibt und subjektive Rechte der BL normiert, muss diesem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden. Es treffen den BL daher auch jene Folgen des § 42 AVG, wie jede andere Partei, die subjektive Rechte geltend macht.
- LVwG Bgld, 20.01.2015, E B06/08/2014.011/004
- ZVG-Slg 2015/63
- § 5 Bgld NG
- § 42 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 3 Abs 1 Bgld L-UAG
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