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Terlitza, Ulfried

Praxis und Probleme der Abtretungslösung des § 18 Abs 2 WEG 2002

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In seiner Entscheidung vom 12. 6. 2012, 5 Ob 71/12w, hatte sich der OGH erstmals mit der zweiten Variante der „Abtretungslösung“ des § 18 Abs 2 WEG 2002 idF der WRN 2006 zu befassen, mit der Abtretungslösung für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (§ 18 Abs 2 S 1, 2. Fall). Die vorliegende Entscheidung, die grundlegende Fragen der Abtretungslösung im Allgemeinen ebenso anspricht wie Probleme der Übertragung gewährleistungsrechtlicher Rechtspositionen im Besonderen, ist von so grundlegender Bedeutung, dass es einer einlässlichen Auseinandersetzung mit ihren Ergebnissen bedarf. Dabei sollen auch rezente Entscheidungen in ihrem unmittelbaren Umfeld, wie insbesondere jene vom 17. 10. 2012, 3 Ob 179/12p, zur Abtretungslösung für aus dem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche (§ 18 Abs 2 S 1, 1. Fall) und jene vom 24. 1. 2013, 5 Ob 126/12h, zur Geltendmachung nicht abgetretener Gewährleistungsansprüche Beachtung finden.

  • Terlitza, Ulfried
  • § 1393 ABGB
  • Verwaltung
  • § 923 ABGB
  • Eigentümergemeinschaft
  • § 924 ABGB
  • § 18 Abs 2 WEG idF WRN 2006
  • Gewährleistung
  • Willensbildung
  • § 1394 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1392 ABGB
  • Wirksamkeit der Abtretung
  • Schadenersatz
  • Abtretungslösung
  • WOBL 2013, 161
  • Wirkungen der Abtretung.
  • § 922 ABGB

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