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Privatstiftung: Parteistellung im Eintragungsverfahren; gemeinderechtliche Genehmigungspflicht

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Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und werden von den vorgesehenen Organen vertreten.

Mitgliedern des Vorstandes steht in diesem Zusammenhang hingegen keine Parteistellung zu.

Die (landes-)gesetzliche Genehmigung (hier: Stmk GemeindeO) kann als rechtsgestaltende Entscheidung nur von der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen werden und nicht von einer Entscheidung des Gerichts im Wege der Vorfragebeurteilung ersetzt werden.

Für eine abschließende Auslegung einer (öffentlich-rechtlichen) Genehmigungspflicht durch die Gerichte bleibt kein Raum. Ist fraglich, ob ein bestimmtes Landesgesetz anzuwenden ist, muss es der Behörde überlassen bleiben, über anzuwendendes Recht zu entscheiden.

  • Gemeindeordnung.
  • Parteistellung
  • Privatstiftung
  • GES 2014, 387
  • Genehmigungspflicht
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 26.06.2014, 6 Ob 73/14z
  • § 15 Abs 2 FBG
  • § 71 Stmk Gemeindeordnung
  • Aufsichtsbehörde

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