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Problematik der Unterfertigung des Mietvertrags nach Befristungsbeginn
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 2978 Wörter
- Seiten 154-157
- https://doi.org/10.33196/wobl201805015401
30,00 €
inkl MwStGrundsätzlich ist es nicht unzulässig, anlässlich der Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrags festzuhalten, dass ein Vertragsverhältnis bereits am – ein paar Tage davor liegenden – Monatsanfang beginnt; ein derartiges Verbot ist weder dem ABGB noch dem MRG zu entnehmen.
Eine Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Dabei erfüllt jede Formulierung, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht – dass sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann – das Erfordernis des § 29 Abs 1 Z 3 MRG, was dann der Fall ist, wenn entweder der Endtermin datumsmäßig angegeben oder wenn er durch die Angabe des Anfangszeitpunkts eindeutig festgelegt ist.
Der Bestandvertrag ist ein Konsensualvertrag, der durch die Willenseinigung über Bestandgegenstand und Bestandzins zustande kommt. Der Einzug der Mieter in das Bestandobjekt ist daher keine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Bestandverhältnisses.
- Tamerl, Daniel
- LGZ Wien, 38 R 300/16y
- WOBL-Slg 2018/56
- § 16 Abs 8 MRG
- OGH, 29.08.2017, 5 Ob 123/17z
- Miet- und Wohnrecht
- BG Leopoldstadt, 9 Msch 1/16f
- § 886 ABGB
- § 29 MRG