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Projektmodifikation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 271 Wörter
- Seiten 181-182
- https://doi.org/10.33196/wbl202103018102
30,00 €
inkl MwStNach § 13 Abs 8 AVG, der auf Grund des § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem VwG anzuwenden ist, kann der verfahrenseinleitende Antrag geändert werden, wobei durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden darf. Durch die hier gegenständlichen Änderungen während des Beschwerdeverfahrens wurde die Sache ihrem Wesen nach (Änderung des Dachgeschosses, Zubau eines Aufzuges, bestimmte weitere bauliche Maßnahmen) nicht geändert. Das Projekt wurde dadurch kein anderes. Projektmodifikationen in diesem Umfang sind zulässig.
Es geht nicht darum, wie diese Projektmodifikationen formell dargestellt werden. Insbesondere wird die Sache ihrem Wesen nach nicht dadurch geändert, dass die Projektmodifikationen in neuen Bauplänen dargestellt werden und nicht in den ursprünglichen Einreichplänen durch Änderungen dieser Pläne. Dass die ursprünglichen Einreichpläne von der Verwaltungsbehörde genehmigt wurden, verschlägt nichts, zumal die Änderung gem § 13 Abs 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann, also auch noch vor dem VwG, und zumal es hinsichtlich des Wesens der Sache keinen Unterschied machen kann, ob sich die Entscheidung des VwG nunmehr auf geänderte ursprüngliche Einreichpläne oder auf neue Einreichpläne, die das Projekt entsprechend geändert darstellen, bezieht.
Soweit die Revision geltend macht, dass Projektänderungen im Beschwerdeverfahren nicht in Frage kämen, weil das VwG damit seine Entscheidungskompetenz überschritte, ist dem der eindeutige Wortlaut des § 13 Abs 8 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG entgegenzuhalten: Auf Grund dessen kann auch die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht dahingehend eingeschränkt sein, dass in jedem Fall ausschließlich nur das Gegenstand der Entscheidung des VwG sein kann, was im ursprünglichen Einreichplan dargestellt war, und eine Änderung im Rahmen des § 13 Abs 8 AVG unzulässig wäre.
- § 13 Abs 8 AVG iVm § 17 VwGVG
- VwGH, 25.08.2020, Ra 2019/05/0229
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2021/49
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