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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Provision des Maklers

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Gemäß § 7 MaklerG entsteht der Provisionsanspruch des Maklers mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes, wobei eine Punktation gemäß § 885 ABGB ausreicht. Ist die Wirksamkeit des Vertrages allerdings von einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig, erwirbt der Makler seinen Anspruch erst mit Erteilung der Genehmigung. Dass das Geschäft auch deshalb unterblieben ist, weil der Käufer die erforderliche Finanzierung nicht bewerkstelligen konnte, ändert daran nichts.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • BBL-Slg 2014/75
  • OGH, 28.11.2013, 6 Ob 195/13i
  • § 7 MaklerG
  • Baurecht
  • Provision des Maklers

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