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Prüfingenieur; Meldepflichten; Frist; Verwaltungsübertretung

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Die Meldung von Abweichungen bei der Bauausführung hat in angemessener Frist zu erfolgen.

Eine Meldung von Planabweichungen erst sechs Wochen nach Kenntnis der Abweichung erfüllt dieses Erfordernis nicht.

  • BBL-Slg 2018/91
  • § 125 Abs 2 wr BauO
  • LVwG Wien, 14.02.2018, VGW-011/017/11416/2017
  • Meldepflichten
  • Verwaltungsübertretung
  • Baurecht
  • Frist
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