Prüfung der Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 31
- Rechtsprechung, 4513 Wörter
- Seiten 345 -349
- https://doi.org/10.33196/wobl201810034501
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Seiner normativen Ausgestaltung nach gestattet § 14d Abs 1 WGG der Bauvereinigung die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags in dem in § 14d Abs 2 WGG beschriebenen Ausmaß zu einem bestimmten Zweck, ohne zu verlangen, dass die tatsächliche Verwendung der einzuhebenden Mittel schon im Zeitpunkt der Einhebung für konkrete Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten feststehen muss. Außerhalb der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs wegen nicht (ordnungsgemäßer) Verwendung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge kann deren „Richtigkeit“ daher nur an der Einhaltung der gesetzlichen Höchstgrenzen gemessen werden. Das Gericht kann daher insbesondere nicht prüfen, ob beabsichtigte Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten notwendig oder nützlich sind und ob deren voraussichtliche Kosten die Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags in der vorgeschriebenen Höhe rechtfertigen. Die Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit der Kosten können vielmehr nur Vorfrage der Rückforderung sein.
- Schinnagl, Michaela
- WOBL-Slg 2018/112
- LG Krems an der Donau, 1 R 102/17f
- § 14 WGG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Krems an der Donau, 11 Msch 4/16a
- § 22 WGG
- § 14d WGG
- OGH, 13.03.2018, 5 Ob 237/17i, Zurückweisung des Revisionsrekurses
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