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Prüfzeitpunkt im Kollaudierungsverfahren

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Die Bauvollendung eines bewilligten Vorhabens ist der Behörde anzuzeigen (§ 112 Abs 6 WRG 1959); sodann führt die Wasserrechtsbehörde amtswegig ein Überprüfungsverfahren durch. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren hat sie sich von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Dabei ist im Kollaudierungsverfahren die bewilligte Lage der Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; dh der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen.

In chronologischer Abfolge ist somit zwischen Bewilligungsverfahren, Bauvollendungsanzeige (§ 112 Abs 6 WRG 1959) und Überprüfungsverfahren zu unterscheiden, wobei die Anzeige nach § 112 Abs 6 WRG 1959 Voraussetzung für das eigenständige Überprüfungsverfahren gemäß § 121 WRG 1959 ist. Die Bauvollendungsanzeige stellt daher keinen Teil des Kollaudierungsverfahrens dar. Dementsprechend hat die Wasserrechtsbehörde die Übereinstimmung der Anlage mit der Bewilligung grundsätzlich im Zeitpunkt der Überprüfung nach § 121 WRG 1959 zu untersuchen. Es genügt grundsätzlich nicht, wenn der einer Bewilligung entsprechende Zustand einer Anlage lediglich einmal und zwar zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige vorgelegen hat. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die wasserrechtliche Bewilligung lediglich auf die Erreichung eines an einem bestimmten Zeitpunkt einmalig gegebenen Zustandes abzielt, was im Spruch des Bewilligungsbescheides klar umschrieben und nachvollziehbar begründet sein muss.

  • WBl-Slg 2017/198
  • § 112 Abs 6 WRG
  • § 121 WRG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 28.06.2017, Ra 2017/07/0012

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