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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2024, Band 38

Qualifikation eines Schreibens als Bescheid

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Die Qualifikation eines behördlichen Schreibens stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, der regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Anderes gilt nur dann, wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung als geradezu unvertretbare Anwendung der vom VwGH geprägten Rsp anzusehen wäre.

Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in diesem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden.

Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essenziell.

  • VwGH, 21.11.2023, Ra 2021/10/0122
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 56 AVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/64
  • § 58 Abs 1 AVG

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