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Räumung von zur ehelichen Errungenschaft gehörenden Wohnungen im Aufteilungsverfahren durchzusetzen

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Nicht nur der die Ehewohnung betreffende Räumungsanspruch unterfällt dem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG, sondern auch der Anspruch auf Räumung einer sonstigen zur ehelichen Errungenschaft gehörenden Wohnung (Ablehnung von OGH 8 Ob 91/12h).

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens ist der Endentscheidung vorzubehalten, wenn die Überweisung der Rechtssache in das Verfahren außer Streitsachen erfolgt, weil erst nach Gerichtsanhängigkeit des (streitigen) Verfahrens die Ehe aufgelöst wird; trotz Nichtigerklärung des Verfahrens ist in diesem Fall § 51 ZPO nicht einschlägig.

  • LG St. Pölten, 25.10.2017, 21 R 117/17i
  • § 51 ZPO
  • § 82 EheG
  • JBL 2018, 651
  • Öffentliches Recht
  • BG Tulln, 01.05.2017, 11 C 1316/14y
  • § 83 EheG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 81 EheG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 28.03.2018, 6 Ob 34/18w
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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