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Realteilung: kein Einvernehmen aller Teilhaber nötig

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Ist die Naturalteilung gemeinschaftlicher Sachen möglich und tunlich, genießt sie Vorrang vor der Zivilteilung. Die – auch auf die Teilung durch Begründung von WE anwendbare – Anordnung in § 841 zweiter Satz ABGB, dass die Teilung „zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen“ vorgenommen werden müsse, ordnet nur an, dass jeder Teilhaber Anspruch auf objektiv gleichmäßige Behandlung hat. Dass sich unter den bei Realteilung durch WE-Begründung entstehenden Objekten solche befinden, an denen keiner der Miteigentümer Interesse zeigt, steht der Zulässigkeit dieser Art der Naturalteilung nicht entgegen.

  • OLG Wien, 13 R 80/19h
  • § 841 ABGB
  • WOBL-Slg 2021/90
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 20.02.2020, 5 Ob 198/19g, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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