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Rechtliches Schicksal britischer Scheinauslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich nach Brexit – Behandlung im Zivilverfahren

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Eine britische Limited, die ihren Verwaltungssitz in Österreich hat, ist nicht (mehr) rechtsfähig.

Mit Ablauf der Brexit-Übergangsfrist ging das Vermögen einer solchen bis dahin bestehenden Scheinauslandsgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschafter über (§ 142 UGB analog).

Bei Gesellschaftermehrheit kommt es zum Übergang auf eine GesbR; bei einem Alleingesellschafter auf diesen als Einzelunternehmer.

Tritt die nicht mehr existente Scheinauslandsgesellschaft als Verfahrenspartei auf, ist im Fall eines dahinterstehenden Alleingesellschafters die Parteienbezeichnung zu berichtigen. Bei einer Gesellschaftermehrheit ist eine Berichtigung hingegen nicht möglich, weil eine GesbR nicht rechts- und parteifähig ist.

  • OGH, 27.01.2022, 9 Ob 74/21d
  • Rechtsfähigkeit
  • § 10 IPRG
  • § 142 UGB
  • Gesellschaftsrecht
  • Brexit
  • § 235 Abs 5 ZPO
  • GES 2022, 123
  • Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vom 24.12.2020
  • Limited

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