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Rechtshängigkeitssperre nach Brüssel IIa-VO für Kontaktrechtsverfahren durch anhängiges Sorgerechtsverfahren

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Gemäß Art 1 Abs 2 lit a iVm Art 1 Abs 1 lit b Brüssel IIa-VO gehören das Sorgerecht und das Umgangsrecht zu den Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung. Die elterliche Verantwortung ist daher als einheitlicher Begriff‚ also ohne Aufsplittung in einzelne Aspekte‚ nach Maßgabe des nationalen Rechts zu betrachten. Daraus folgt aber‚ dass das Gericht‚ bei dem ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist‚ auch für ein nach dem Wegzug des Kindes eingeleitetes Kontaktrechtsverfahren zuständig ist. Einer Antragstellung bezüglich des Kontaktrechts in einem anderen Mitgliedstaat stünde Rechtshängigkeit in Bezug auf das vor dem Wohnsitzwechsel eingeleitete Obsorgeverfahren entgegen.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Art 1‚ 2‚ 8‚ 16 Brüssel IIa-VO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 27.04.2016, 3 Ob 56/16f
  • BG Liesing, 24.09.2015, 5 Ps 163/15i
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 20.11.2015, 45 R 577/15h
  • JBL 2016, 543
  • Arbeitsrecht

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