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Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen; Bindung der Zivilgerichte an verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 19
- Rechtsprechung, 679 Wörter
- Seiten 69-70
- https://doi.org/10.33196/bbl201602006901
20,00 €
inkl MwStDie Zivilgerichte sind an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis auch dann gebunden, wenn gegen das Erkenntnis eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben wurde. Liegt eine rechtskräftig behördlich genehmigte Anlage (Wasserbenutzungsanlage) gemäß § 26 Abs 2 WRG vor, ist der zivilrechtlichte Unterlassungsschutz gemäß § 364 Abs 2 ausgeschlossen. § 26 Abs 2 WRG verdrängt die nachbarrechtlichen Ansprüche nach §§ 364 Abs 2 und 364a ABGB.
Die sich aus § 364 Abs 2 ABGB ergebenden Rechte sind durch schuldrechtliche Vereinbarung grundsätzlich modifizierbar. Die in einem Kaufvertrag übernommene Verpflichtung des Verkäufers, durch Wassernutzungsanlagen die Wassernutzungsrechte des Käufers nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden, kann nicht so verstanden werden, dass auch nur ganz geringfügige Einwirkungen untersagt und trotz rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligung zu unterlassen wären.
- OGH, 24.11.2015, 1 Ob 127/15f
- Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
- BBL-Slg 2016/79
- § 364 Abs 2 ABGB
- § 26 Abs 2 WRG
- Bindung der Zivilgerichte an verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse
- Baurecht
- § 34 Abs 1a VwGG
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