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Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 ZPO bei Nachholung der Überweisung durch das Rekursgericht

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Der Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 S 4 ZPO gilt auch für einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es eine Überweisung an das vom Kläger genannte, nicht offenbar unzuständige Gericht deshalb nachholt, weil das Erstgericht entgegen § 261 Abs 6 S 3 ZPO zwar seine Unzuständigkeit aussprach, aber die Überweisung unterließ.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2020, 581
  • § 261 Abs 6 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 08.04.2020, 8 Ob 12/20b
  • Arbeitsrecht
  • LG Eisenstadt, 12.08.2019, 13 R 32/19g
  • LG Eisenstadt, 10.09.2019, 13 R 32/19g

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