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Rechtsweg für Ansprüche gegen Miteigentümer als Verwalter

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Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Die Verweisung in das Außerstreitverfahren erstreckt sich nur auf die mit der Verwaltung und Benützung unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten. Streitigkeiten zwischen Miteigentümern gehören dann nicht in das außerstreitige Verfahren, wenn der Anspruch nicht nur aus dem Miteigentumsverhältnis abgeleitet wird, sondern sich noch auf andere Rechtsgrundlagen stützt. Geht das zur Begründung des Anspruchs erstattete Vorbringen über bloß aus dem Miteigentumsverhältnis abzuleitende Ansprüche hinaus, liegt daher kein gem § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu erledigender Anspruch vor

  • § 838a ABGB
  • § 117 JN
  • § 81 JN
  • § 84 Abs 2 JN
  • § 62 Abs 1 AußStrG
  • § 44 Abs 1 JN
  • § 55 JN
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 227 ZPO
  • LGZ Wien, 39 R 116/18z
  • WOBL-Slg 2021/39
  • OGH, 20.03.2019, 5 Ob 233/18b
  • BG Innere Stadt Wien, 89 Nc 3/18b
  • § 40a JN
  • § 16b MRG

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