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Regiepreise; kein Rechenfehler; Eintragungsfehler; Rechenfehlerberichtigung

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Die Antragstellerin hat hier keine Rechenoperation vorgenommen, die zur Unrichtigkeit der von ihr eingesetzten Zahlen geführt hat. Sie hat nicht falsch addiert, multipliziert oder dividiert, sondern lediglich einen von ihr offensichtlich korrekt errechneten Wert (nämlich den jeweiligen Überstundenzuschlag) eingesetzt, den Wert der Normalarbeitsstunde irrtümlich völlig außer Betracht gelassen und aus Sicht des erkennenden Senates damit einen bloßen (Eintragungs-)Fehler begangen.

  • Eintragungsfehler
  • BBL-Slg 2014/239
  • LVwG Wien, 20.05.2014, VGW-123/061/22559/2014
  • Regiepreise
  • § 267 Abs 3 BVergG
  • Baurecht
  • kein Rechenfehler
  • Rechenfehlerberichtigung

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