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Regress des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer: Bindungswirkung des Vorprozesses; Kosten des Passivprozesses als Schaden

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Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen des Vorbringens seiner eigenen Partei nicht bekämpfen konnte oder die für das Urteil nicht wesentlich waren, binden ihn nicht. Gleiches gilt für Vorbringen, das mit dem Prozessstoff des Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht.

Die Frage nach der Verschuldensteilung zwischen General- und Subunternehmer kann im Prozess zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber offen bleiben; sie ist im Regressprozess zu klären.

Wird ein Werkunternehmer (Geschäftsherr) von seinem Auftraggeber wegen mangelhafter Erbringung einer erkennbar für einen Dritten bestimmten Leistung seines Auftragnehmers (Gehilfen) klageweise in Anspruch genommen (Passivprozess), so lässt sich – mangels anderer zielführender Unterstützung durch den Auftragnehmer (Gehilfen) des im Vorprozess Beklagten und dessen Bestreitung eigener Verantwortlichkeit – das Auflaufen von Verfahrenskosten praktisch nicht verhindern. In solchen Fällen ist daher in der Regel der in den Kosten eines – ex ante nicht aussichtslosen – Passivprozesses bestehende Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Für die Kosten eines solchen Passivprozesses hat der Auftragnehmer (Gehilfe) des im Vorprozess Beklagten (Geschäftsherrn) dann einzustehen, wenn seine Leistung gemessen an den gegenüber dem Geschäftsherrn übernommenen Vertragspflichten mangelhaft war.

  • § 21 ZPO
  • § 1313 ABGB
  • § 896 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 15.06.2016, 7 Ob 114/15p
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • HG Wien, 27.10.2014, 40 Cg 201/09y
  • § 19 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1313a ABGB
  • JBL 2016, 665
  • OLG Wien, 22.04.2015, 3 R 2/15h
  • § 1037 ABGB
  • Arbeitsrecht

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