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Revision; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Abweichen von der Rechtsprechung; fehlende Rechtsprechung; Gründe für die Revisionszulässigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 21
- Rechtsprechung, 83 Wörter
- Seiten 30-30
- https://doi.org/10.33196/bbl201801003002
20,00 €
inkl MwStBehauptet ein Revisionswerber eine Abweichung des VwG von der Rechtsprechung des VwGH, muss er dies konkret unter Bezugnahme auf die betreffende Entscheidung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt darlegen.
Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Die Gründe für die Revisionszulässigkeit müssen gesondert angeführt werden. Ein bloßer Verweis auf sonstige Revisionsausführungen genügt nicht.
- Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
- BBL-Slg 2018/21
- Art 133 Abs 4 B-VG
- Abweichen von der Rechtsprechung
- § 61 wr BauO
- § 41 VwGG
- § 34 Abs 1 VwGG
- Revision
- fehlende Rechtsprechung
- Baurecht
- § 28 Abs 3 VwGG
- VwGH, 26.09.2017, Ra 2017/05/0229
- Gründe für die Revisionszulässigkeit
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