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Revision; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; bauliche Anlage

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Die Frage, ob eine konkrete bauliche Maßnahme (hier: bauliche Auskragung in eine Wasserfläche/Liegefläche mit Stufenanlage) eine „bauliche Anlage“ darstellt, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt diesfalls nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wird.

Aus welchem Grund dies im konkreten Fall gegeben sein sollte, muss vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung dargelegt werden.

  • Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 4 Z 6 nö BauO
  • VwGH, 28.09.2021, Ra 2020/05/0111
  • Revision
  • BBL-Slg 2022/5
  • Baurecht
  • bauliche Anlage

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