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Richterliche Unbefangenheit und Mitgliedschaft im selben Golfclub

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Eine Mitgliedschaft im selben Golfclub allein ist nicht geeignet, die volle Unbefangenheit eines Richters in Zweifel zu ziehen. Ausgeschlossenheit iS des § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor, wenn aufgrund des äußeren Anscheins der objektiv gerechtfertigte Eindruck entsteht, dass ein Richter nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt, somit unsachliche Motive eine unparteiische Entscheidungsfindung hemmen. Die bloß subjektive Besorgnis einer Ausgeschlossenheit genügt nicht.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • LGSt Wien, 03.10.2019, 123 Hv 37/19s
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 10.04.2020, 15 Os 8/20w
  • § 43 Abs 1 Z 3 StPO
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2020, 469

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