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Rügeobliegenheit des Mieters bei befristetem Mietvertrag und Fehlen eines Ausstattungsmerkmals

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Die Rügeobliegenheit des Mieters erfasst die Unbrauchbarkeit eines Ausstattungsmerkmals und damit auch das Fehlen eines zeitgemäßen Standards der Badegelegenheit, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Mangel handelt, der für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags offenkundig sein musste. Bei befristeten Vertragsverhältnissen entspricht der Mieter seiner Rügeobliegenheit nach § 15a Abs 2 MRG nur dann, wenn er sie vor Beendigung des Mietverhältnisses erhebt und die Anzeige so rechtzeitig erfolgt, dass der Mieter den Mangel noch vor Vertragsende beheben kann. Die Mängelrüge ist damit auf Fälle beschränkt, in welchen das Mietverhältnis noch nicht beendet ist.

  • BG Josefstadt, 10.12.2020, 10 MSch 5/18w
  • WOBL-Slg 2021/142
  • § 16 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 10.12.2020, 39 R 342/19m
  • § 15a MRG
  • OGH, 10.12.2020, 5 Ob 146/20m
  • § 2 Abs 3 RichtWG

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