Zum Hauptinhalt springen

Rufbereitschaft – Vergütung

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein muss. Eine vereinbarte „Erreichbarkeit per Handy“ beschränkt den Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthalts und ist als Rufbereitschaft zu bewerten.

Wird über die Vergütung einer Rufbereitschaft nichts vereinbart, gebührt dem Arbeitnehmer für diese Zeiten ein angemessenes Entgelt. Dabei kommt es vor allem darauf an, welches Entgelt für Leistungen dieser Arbeit ortsüblich ist.

  • OGH, 25.01.2019, 8 ObA 61/18f
  • § 1152 ABGB
  • § 1153 ABGB
  • OLG Wien, 28.08.2018, 10 Ra 53/18i-37
  • ASG Wien, 22.02.2016, 42 Cga 82/16k-23
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/126

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!