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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Sachliche Unzuständigkeit des VwG Wien betreffend die Entscheidung über die Aufnahme in das Wahlverzeichnis zur Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 5
- Judikatur - Materienrecht, 974 Wörter
- Seiten 536-537
- https://doi.org/10.33196/zvg201806053601
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inkl MwStAuflegung und Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse sind in den §§ 44 ff des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes geregelt. Danach kann eine Person, die für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, wegen Nichtaufnahme (vermeintlich) Wahlberechtigter Einspruch erhoben werden, über den die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen zu entscheiden hat. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens sind die Wählerverzeichnisse richtig zu stellen und innerhalb von acht Tagen abzuschließen. Einen Rechtszug gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde eröffnet das Wiener Landwirtschaftskammergesetz nicht.
- § 44 LWKG Wr
- § 41 LWKG Wr
- § 43 LWKG Wr
- Art 141 Abs 1 lit i B-VG
- ZVG-Slg 2018/118
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
- Art 130 Abs 5 B-VG
- VwG Wien, 26.04.2018, VGW-102/067/3491/2018
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