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Sachliche Zuständigkeit des BVwG oder der LVwG für Beschwerden gegen die von den Berufsvertretungsbehörden im Ausland gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt?

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Die Berufsvertretungsbehörden schreiten auf Grundlage ihrer im NAG festgelegten Zuständigkeiten in Besorgung der unmittelbaren Bundesverwaltung ein, was auf Grundlage des Art 131 Abs 2 erster Satz B-VG die sachliche Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen die von ihnen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach sich zieht.

Durch § 3 Abs 2 NAG wird keine sachliche Zuständigkeit der LVwG begründet, der zufolge diese zur Entscheidung gegen Beschwerden wegen Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Berufsvertretungsbehörde im Ausland berufen sind. Dafür spricht auch die verfassungskonforme Interpretation, da eine Zustimmung der Länder entsprechend Art 131 Abs 4 Z 1 B-VG nicht ersichtlich ist.

§ 3 Abs 3 NAG enthält eine abschließende Regelung der sachlichen Zuständigkeit im Ausland, wofür die systematische Stellung in einem gesonderten Absatz, die in den parlamentarischen Materialien zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention und verfassungsrechtliche Erwägungen sprechen.

  • Art 133 Abs 4 Z 2 B-VG
  • ZVG-Slg 2014/84
  • Art 131 B-VG
  • Art 132 Abs 2 B-VG
  • VwG Wien, 30.06.2014, VGW-102/V/067/27400/2014-1
  • § 3 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG

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