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Schadenersatzanspruch des Maklers; grundlose Vereitelung eines von ihm geschlossenen Kaufvertrags durch den Geschäftsherrn

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Gerade dann, wenn der Auftraggeber (Verkäufer) an den Vermittler keine Provision zahlen soll, muss dem Geschäftsherrn klar sein, dass bei Abschluss des Geschäfts der Käufer die Provision an den Makler zu zahlen hat. Vereitelt der Auftraggeber die Durchführung eines bereits über den Makler abgeschlossenen mündlichen Kaufvertrags, indem er die Liegenschaft an einen anderen Käufer veräußert, verletzt er seine Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Maklervertrag und haftet dem Makler für die ihm dadurch entgangene Käuferprovision. Das Streben des Verkäufers nach einem besseren Kaufpreis kann das vertragswidrige Verhalten nicht entschuldigen.

  • grundlose Vereitelung eines von ihm geschlossenen Kaufvertrags durch den Geschäftsherrn
  • BBL-Slg 2018/139
  • OGH, 21.03.2018, 9 Ob 2/18m
  • § 7 MaklerG
  • Baurecht
  • Schadenersatzanspruch des Maklers

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