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Schadenersatzrecht: Zur Haftung für einen durch den Absturz eines Luftfahrzeugs verursachten Schaden

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1. Art 2 Abs 1 lit a und c der VO (EG) Nr 2027/97 in der durch die VO (EG) Nr 889/2002 des EP und des Rates vom 13. Mai 2002 geänderten Fassung und Art 1 Abs 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, sind dahin auszulegen, dass sie es ausschließen, dass nach Art 17 dieses Übereinkommens Schadensersatzansprüche einer Person beurteilt werden, die als Insassin eines Luftfahrzeugs, dessen Abflug- und Landeort derselbe Ort eines MS war, unentgeltlich befördert wurde, um für ein mit dem Piloten des Luftfahrzeugs geplantes Liegenschaftsgeschäft die Liegenschaft von oben zu besichtigen, und dabei durch den Absturz des Luftfahrzeugs am Körper verletzt wurde.

Art 18 der VO (EG) Nr 864/2007 des EP und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II):

2. Art 18 der VO (EG) Nr 864/2007 ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren eine Direktklage des Geschädigten gegen den Versicherer des Haftenden zulässt, wenn sie nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwendenden Recht vorgesehen ist, unabhängig davon, was nach dem Recht gilt, das die Vertragsparteien als auf den Versicherungsvertrag anzuwendendes Recht gewählt haben.

  • Art 1 Abs 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen und im Namen der EU durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 g
  • EuGH, 09.09.2015, Rs C-240/14, (Eleonore Prüller-Frey/Norbert Brodnig, Axa Versicherung AG; LG Korneuburg [Österreich])
  • Art 2 Abs 1 lit a und c der VO (EG) Nr 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2015/191

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