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Reisner, Hubert

Schlechtes Wetter und saisonale Bauverbote sind vorhersehbar

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Art 72 Abs 1 lit e und Abs 4 lit a und b RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass, um eine Änderung eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag als „wesentlich“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen, die Vertragsparteien keine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet haben müssen, deren Gegenstand diese Änderung ist, wenn sich ein übereinstimmender Wille, die betreffende Änderung vorzunehmen, auch aus anderen schriftlichen Äußerungen dieser Parteien ableiten lässt.

Art 72 Abs 1 lit c Z i RL 2014/24 ist dahin auszulegen, dass die Sorgfalt, die der öffentliche Auftraggeber an den Tag gelegt haben muss, um sich auf diese Bestimmung berufen zu können, ua erfordert, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vorbereitung des betreffenden öffentlichen Auftrags die Risiken berücksichtigt hat, die sich für die Einhaltung der Frist für die Ausführung dieses Auftrags aus den gewöhnlichen Wetterbedingungen sowie aus den vorab bekannt gegebenen, während eines Zeitraums, der in den der Auftragsausführung fällt, geltenden gesetzlichen Verboten der Durchführung von Bauleistungen ergeben; dabei können derartige Wetterbedingungen und gesetzliche Verbote, wenn sie nicht in den das Vergabeverfahren regelnden Unterlagen vorgesehen waren, die Ausführung von Arbeiten, die die in diesen Unterlagen und dem ursprünglichen Vertrag über einen öffentlichen Auftrag festgelegte Frist überschreitet, nicht rechtfertigen.

  • Reisner, Hubert
  • RPA 2024, 156
  • Art 72 Abs 1 lit e RL 2014/24/EU
  • EuGH, 07.12.2023, C-441/22C-443/22, „Obshtina Razgrad“
  • Verlängerung der Bauausführung
  • Art 72 Abs 1 lit c RL 2014/24/EU
  • Art 72 Abs 4 lit a RL 2014/24/EU
  • Schriftlichkeit der Vertragsänderung
  • unvorhersehbares Ereignis
  • wesentliche Änderung des Vertrags
  • Vergaberecht
  • Bauverbot
  • Form der Vertragsänderung
  • Schlechtwetter
  • Art 72 Abs 4 lit b RL 2014/24/EU

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