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Schließung von Post-Geschäftsstellen

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In einem Verfahren nach § 7 Abs 6 PMG kommt lediglich dem Universaldienstbetreiber Parteistellung zu. Sowohl die Untersagung der Schließung der Geschäftsstelle als auch die Einstellung des Prüfverfahrens greifen unmittelbar in seine Rechtssphäre ein. Für eine „betroffene Gemeinde“ entfalten diese Formen der Verfahrensbeendigung hingegen lediglich eine abgeleitete, mittelbare Wirkung. Daran ändert auch die in § 1 Abs 1 lit a PMG normierte Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet mit dem Universaldienst nichts.

Angesichts der in § 39 Abs 3 PMG vorgesehenen Weisungsfreiheit ihrer Mitglieder und der durch den Verweis auf § 118 Abs 1 TKG 2003 in § 41 Abs 2 PMG sichergestellten fünfjährigen Funktionsperiode ist die Post-Control-Kommission als Tribunal iSd Art 6 EMRK und damit auch iSd den Schutz dieser Bestimmung gewährleistenden Art 47 GRC anzusehen. Das Verfahren vor ihr bietet sämtliche nach Art 47 Abs 2 GRC erforderlichen Garantien.

Eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH kann ungeachtet eines Antrags unterbleiben, wenn der VwGH nach einem Verfahren vor einem Tribunal angerufen wurde und die bf Partei im Verfahren vor diesem Tribunal die Durchführung einer solchen Verhandlung nicht verlangt hat.

  • Art 6 EMRK
  • VwGH, 21.12.2012, 2012/03/0038
  • § 7 Abs 6 PMG
  • WBl-Slg 2013/130
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 39 Abs 2 Z 6 VwGG
  • Art 47 GRC

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