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(Schlüssiger) Verzicht auf das Kündigungsrecht und Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens

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Ein konkludenter Verzicht auf einen Auflösungsgrund liegt vor, wenn das Zuwarten des Vermieters mit der Aufkündigung oder der Räumungsklage unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Vermieter den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Auflösungs- oder Kündigungsgrund geltend machen will.

Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle bilden den Kündigungsgrund nur, wenn sie schwerwiegend sind; jedoch können mehrere, an sich geringfügige Vorfälle den Kündigungstatbestand erfüllen. Da ein objektiver Maßstab anzulegen ist, kommt es auf ein Verschulden des Mieters nicht an.

  • OGH, 24.11.2021, 7 Ob 109/21m
  • § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Leopoldstadt, 35 C 92/18f
  • WOBL-Slg 2023/45
  • LGZ Wien, 40 R 300/20v

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