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Wenusch, Hermann

Schon wieder: Der „Vorbehalt zur Schlusszahlung“ gemäß ÖNORM B 2110

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Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, wenn zwischen den Forderungen ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht, wobei vom Vorbringen in der Klage auszugehen ist.

Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klageansprüche aus dem selben Klagesachverhalt abzuleiten sind, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang besteht bei Ansprüche, die aus dem selben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden. Das ist dann der Fall, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann, die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Die dem Empfangsboten gegenüber abgegebene Willenserklärung ist dessen Auftraggeber gegenüber so wirksam, wie sie abgegeben wurde, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers.

Pkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 fordert ausdrücklich eine Abweichung der Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag.

  • Wenusch, Hermann
  • Empfangsbote
  • ÖNORM B 2110
  • OGH, 15.12.2015, 4 Ob 194/15f
  • Schlusszahlungsabweichung
  • Einheitlicher Streitgegenstand
  • tatsächlicher Zusammenhang
  • Vorbehalt
  • ZRB 2016, 89
  • Baurecht
  • rechtlicher Zusammenhang
  • Mehrheit an Einzelforderungen

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