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Schonende Ausübung der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts

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Gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG gehören Privatgewässer aus Quellen dem Grundeigentümer.

Steht einem anderen an dieser Quelle eine beschränkte Dienstbarkeit des Wasserbezugs zu, so ist dieser zur schonenden Ausübung gemäß § 484 ABGB verpflichtet. Er darf insbesondere den Grundeigentümer nicht von der Nutzung des über seine Dienstbarkeit hinausreichenden Quellwassers durch Anbringung eines Vorhängeschlosses am Sammelbehälter ausschließen.

  • § 484 ABGB
  • Schonende Ausübung der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts
  • BBL-Slg 2023/129
  • OGH, 25.01.2023, 1 Ob 220/21s
  • § 3 Abs 1 lit a WRG
  • Baurecht

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