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Wenusch, Hermann

Schuldinhalt beim Bauwerkvertrag

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Trotz Zulässigerklärung der Revision durch das Berufungsgericht muss der Rechtsmittelwerber die Revision ausführen und eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen.

Nach allgemeinen Grundsätzen werden dem Besteller Gewährleistungsansprüche dann nicht zuerkannt, wenn der von ihm beigestellte Stoff ungeeignet oder seine Anweisungen unrichtig waren, sowie wenn der Unternehmer seiner Aufklärungs- bzw Warnpflicht nachgekommen ist.

Dadurch, dass beide Parteien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen sind, dass nur frostsichere Ziegel für die Dacheindeckung in Frage kommen und die von der Klägerin vorgegebenen Dachziegel dieser Anforderung entsprechen, wurde die Frostsicherheit nicht zur geschuldeten Eigenschaft. Vielmehr stellt sich in dieser Hinsicht die Frage nach einer Verletzung der Aufklärungspflicht bzw der Warnpflicht.

  • Wenusch, Hermann
  • OGH, 28.06.2012, 8 Ob 59/12b
  • Frostsicherheit
  • Gewährleistung
  • § 1298 ABGB
  • Schuldinhalt
  • Aufklärungspflicht
  • Baurecht
  • § 502 ZPO
  • § 1168a ABGB
  • § 508 ZPO
  • Verbesserung
  • § 922 ABGB
  • ZRB 2012, 199

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