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Schutzzweck der Bestimmungen der StPO über die Untersuchung von Leichen

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Für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens haften gerichtlich bestellte Sachverständige nach den allgemeinen Regeln persönlich und zwar nicht nur den Parteien, sondern auch Dritten, wenn deren Interessen vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung erfasst werden. Nicht alle Normen der StPO dienen auch dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten. Vielmehr ist bei jeder einzelnen Norm der StPO nach dem Normzweck zu fragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinns der Vorschrift ergibt.

§ 127 Abs 1 StPO idF vor dem StPRG (BGBl I 2004/19) ordnete die Vornahme von Leichenbeschau und -öffnung an, wenn bei einem Todesfall zweifelhaft war, ob der Tod durch ein Verbrechen oder ein Vergehen verursacht worden ist. Das Interesse naher Angehöriger eines Getöteten, Gewissheit zu haben, ob dieser Opfer einer Straftat war, ist ohne Zweifel legitim. Der vorrangige Zweck des Strafverfahrensrechts liegt aber grundsätzlich in der Durchsetzung des dem Staat vorbehaltenen Strafverfolgungsanspruchs, nicht aber darin, nahen Angehörigen Aufwendungen zu ersparen, die ihnen durch Privatermittlungen entstehen. Vor diesen Schäden sollen die Bestimmungen der StPO über die Untersuchung von Leichen daher nicht schützen.

Anhaltende Zweifel von Eltern am Ergebnis eines Obduktionsgutachtens, das die Ursache des Todes ihres Kindes nicht klärte, sind bei objektiv-typisierender Betrachtung in ihrer Eignung, einen „Schockschaden“ herbeizuführen, mit den Fällen eines unerwarteten Todes-/Verletzungsfalls nicht gleichzusetzen.

  • § 6 Abs 1 AHG
  • § 1 AHG
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 11.10.2012, 1 Ob 171/12x
  • § 129 StPO idF vor BGBl I 2004/19
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Innsbruck, 20.01.2012, 40 Cg 42/11d
  • JBL 2012, 794
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Innsbruck, 31.05.2012, 4 R 79/12t
  • § 127 StPO idF vor BGBl I 2004/19
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 128 StPO idF vor BGBl I 2004/19
  • Arbeitsrecht

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