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Schutzzweck des § 340 Abs 2 StPO: Kontrollfunktion der Öffentlichkeit

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Sowohl eine Verletzung des § 310 Abs 1 S 3 StPO (Verpflichtung zur Verlesung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen) als auch eine solche des § 340 Abs 2 StPO (Verpflichtung zur Verlesung der von den Geschworenen beantworteten Fragen) ist vom Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht. Die Einhaltung einer dieser Normen ist nicht geeignet, die Verletzung der anderen auszugleichen. Beide Bestimmungen in Kombination dienen dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.

  • JBL 2021, 739
  • § 345 Abs 3 StPO
  • Öffentliches Recht
  • Art 6 Abs 1 EMRK
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 310 Abs 1 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 340 Abs 2 StPO
  • LGSt Wien, 01.03.2021, 608 Hv 1/21s
  • OGH, 07.06.2021, 13 Os 48/21i
  • Arbeitsrecht
  • § 12 Abs 1 StPO

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