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Schwerarbeitszeiten bei berufsbedingter Pflege von Menschen mit besonderem Pflegebedarf

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Im Falle einer berufsbedingten Pflege von kranken oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf iS des § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung liegt dann ein Schwerarbeitsmonat vor, wenn diese Tätigkeit in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde; Arbeitsunterbrechungen bleiben außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.

Da in § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung auf die Dauer der Arbeitszeit nicht Bezug genommen, sondern an die psychische Belastung angeknüpft wird, kommt es bei dieser tageweisen Belastung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit an. Jeder Tag, an dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Z 5 verrichtet wurde, zählt daher als Tag iS des § 4 Schwerarbeitsverordnung. Deshalb sind auch Teilzeitkräfte nicht vom Anwendungsbereich dieses Tatbestands der Schwerarbeitsverordnung ausgeschlossen. Allerdings ist eine Untergrenze im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit anzunehmen.

  • OLG Linz, 25.11.2015, 12 Rs 118/15g
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2016, 668
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 231 Z 1 lit a ASVG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung
  • § 4 Schwerarbeitsverordnung
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 13.04.2016, 10 ObS 23/16d
  • LG Salzburg, 19.08.2015, 32 Cgs 205/13b

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