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Hofer, Kristina

Sinn oder Unsinn des Bemühens, ein Nachprüfungsverfahren zu vermeiden: Kein Gebührenersatz, wenn die Auftraggeberin noch vor der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens eine Entscheidung zurücknimmt

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Mit dem Zeitpunkt der Einbringung eines Nachprüfungsantrages liegt ein beim VwG „anhängiges“ Verfahren iSd § 15 Abs 1 und Abs 2 Z 1 WVRG 2020 vor. Ein Anbringen gilt dann als eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form beim VwG einlangen.

In einer Konstellation, in der der Zeitpunkt der Zurücknahme der Auftraggeberentscheidung und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme hiervon auseinanderfallen und die Antragstellung zwischen diesen Zeitpunkten erfolgt, trägt der Antragsteller das Kostenrisiko.

Nimmt der Auftraggeber eine Entscheidung noch vor der Einbringung eines Nachprüfungsantrages zurück, und erfährt der Antragsteller hiervon erst nach Einbringung eines Nachprüfungsantrages, findet kein Gebührenersatz aufgrund von Klaglosstellung statt. Darin ist keine übermäßige Erschwerung oder gar Verunmöglichung der Ausübung der unionsrechtlich eingeräumten Rechte zu erblicken.

Die Zurücknahme einer Auftraggeberentscheidung bewirkt nur dann eine Klaglosstellung, wenn diese nach dem Zeitpunkt der Einbringung eines Nachprüfungsantrages vorgenommen wird.

  • Hofer, Kristina
  • § 15 Abs 1 WVRG
  • § 15 Abs 2 Z 1 WVRG
  • Gebührenersatz
  • Zeitpunkt der Zurücknahme einer Auftraggeberentscheidung
  • Klaglosstellung
  • § 341 BVergG
  • RPA 2023, 278
  • Vergaberecht
  • VwGH, 09.05.2023, Ra 2021/04/0126, „Rahmenvertrag Elektroinstallationen, Diverse Objekte im gesamten Wiener Stadtgebiet“

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