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Sittenwidriger Vorwegverzicht auf Folgeprovisionen

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Eine schon bei Abschluss eines Agenturvertrages mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Fall der unbegründeten vorzeitigen Beendigung des Agenturvertrages durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen vorsieht, ist sittenwidrig.

Die Verjährung der Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Buchauszug richtet sich nach der Verjährung des Provisionsanspruches als Hauptanspruch.

  • § 18 Abs 2 HVertrG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 24.03.2017, 9 ObA 19/17k
  • WBl-Slg 2017/143
  • ASG Wien, 18.09.2015, 36 Cga 5/11k-65
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • OLG Wien, 08.11.2016, 10 Ra 54/16h-69

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