Sozialministeriumservice als monokratisches Organ mit bundesweiter Zuständigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 10
- Materienrecht, 1755 Wörter
- Seiten 217 -220
- https://doi.org/10.33196/zvg202303021701
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§ 1 Abs 1 SMSG richtet das Sozialministeriumservice als monokratisches Organ mit bundesweiter (örtlicher) Zuständigkeit ein, welches – als unterstelltes Amt iSd Art 77 Abs 1 B-VG – unmittelbar dem zuständigen Bundesminister nachgeordnet ist. Behördliche Aufgaben, welche durch die Materiengesetzgebung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw dem Sozialministeriumservice – und nicht ausdrücklich seinen Landesstellen – übertragen werden, sind solche dieses Organs und nicht seiner Landesstellen. Die zuständige Behörde zur Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe gemäß § 9 Abs 1 BEinstG ist somit das Sozialministeriumservice und nicht eine seiner Landesstellen.
- § 9 Abs 1 BEinstG
- § 1 Abs 1 SMSG
- ZVG-Slg 2023/47
- VwGH, 23.02.2023, Ro 2022/11/0011
- Verwaltungsverfahrensrecht
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