Zum Hauptinhalt springen

Sozialministeriumservice als monokratisches Organ mit bundesweiter Zuständigkeit

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

§ 1 Abs 1 SMSG richtet das Sozialministeriumservice als monokratisches Organ mit bundesweiter (örtlicher) Zuständigkeit ein, welches – als unterstelltes Amt iSd Art 77 Abs 1 B-VG – unmittelbar dem zuständigen Bundesminister nachgeordnet ist. Behördliche Aufgaben, welche durch die Materiengesetzgebung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw dem Sozialministeriumservice – und nicht ausdrücklich seinen Landesstellen – übertragen werden, sind solche dieses Organs und nicht seiner Landesstellen. Die zuständige Behörde zur Vorschreibung der Entrichtung einer Ausgleichstaxe gemäß § 9 Abs 1 BEinstG ist somit das Sozialministeriumservice und nicht eine seiner Landesstellen.

  • § 9 Abs 1 BEinstG
  • § 1 Abs 1 SMSG
  • ZVG-Slg 2023/47
  • VwGH, 23.02.2023, Ro 2022/11/0011
  • Verwaltungsverfahrensrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!