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Spezialität und Verlesung des Europäischen Haftbefehls

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§ 31 EU-JZG untersagt in seinem Kernbereich, die übergebene Person in Österreich (als Ausstellungsstaat des Europäischen Haftbefehls) wegen Taten zu verfolgen oder zu bestrafen, welche diese vor der Übergabe an Österreich begangen hat und auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt (Grundsatz der Spezialität).

Urkunden, die geeignet sind, Aufschluss über das Vorliegen eines durch Spezialität begründeten prozessualen Verfolgungshindernisses zu geben, das gegebenenfalls zum Freispruch verpflichten würde, sind gemäß § 252 Abs 2 StPO vorzulesen (oder gemäß § 252 Abs 2a StPO vorzutragen).

  • § 252 Abs 2 StPO
  • § 31 EU-JZG
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 28.05.2020, 12 Os 28/20i12 Os 29/20m12 Os 57/20d
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2020, 653
  • LG Wels, 04.11.2019, 39 Hv 83/19d
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 252 Abs 2a StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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