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Spruchmäßige Festlegung des Domizilelternteils bei Doppelresidenz des Kindes

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Bei gemeinsamer Obsorge und Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen soll die Festsetzung eines Hauptaufenthalts (lediglich) als nomineller Anknüpfungspunkt für andere Rechtsfolgen dienen, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist, wie eben für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes iS des Melderechts oder die Geltendmachung von Familien- (vgl § 2 Abs 2 FamLAG) und Wohnbeihilfe. Dies ist spruchmäßig zum Ausdruck zu bringen.

Bei der Entscheidung, bei welchem Elternteil der nominelle Wohnsitz des Kindes (Domizilelternteil) liegen soll, ist darauf Bedacht zu nehmen, von welchem Elternteil die genannten Aufgaben bislang wahrgenommen wurden und ob dieser Elternteil dazu auch geeignet erscheint.

  • OGH, 27.09.2016, 6 Ob 149/16d
  • BG Innere Stadt Wien, 19.10.2015, 90 Ps 42/15w
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 180 Abs 2 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGZ Wien, 31.05.2016, 48 R 348/15d
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 101
  • Arbeitsrecht

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