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Wiemer, Dirk T.

Staatliche Beihilfen – Umstrukturierungsbeihilfe, die der Unternehmensgruppe Austrian Airlines von Österreich gewährt wurde – Entscheidung, mit der die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen für mit dem Gem...

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Die Klage wird abgewiesen.

Die Niki Luftfahrt GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission, der Österreichischen Industrieholding AG, der Deutschen Lufthansa AG und der Austrian Airlines AG entstanden sind.

Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.

  • Wiemer, Dirk T.
  • BRZ 2015, 171
  • EuG, 13.05.2015, Rs T-511/09, Niki Luftfahrt GmbH gegen Europäische Kommission ua
  • Art 43 EG
  • Umstrukturierungsbeihilfen
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Verordnung Nr 659/1999
  • Vergaberecht
  • Art 339 AEUV
  • Bestimmung des Beihilfeempfängers
  • Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.
  • Art 87 EG

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