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Karesch, Philipp

Stattgabe der Säumnisbeschwerde mit der Pflicht zur Bescheiderlassung unter Fristsetzung und Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung des BVwG

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Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gem § 8 VwGVG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, dann innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs 1). In die Frist werden nicht eingerechnet: Die Zeit, während derer das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, und die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH, vor dem VfGH oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Abs 2). In Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gem § 22 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 24/2016 vom 20.5.2016 ist abweichend von § 73 Abs 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.

gem § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem VwG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs 2). Der Ausspruch über die Revisionsentscheidung bedarf immer einer kurzen Begründung, die sich auf die gegenständliche Entscheidung zu beziehen hat. Eine Abweichung der gegenständlichen Entscheidung von dieser bisherigen Rsp des VwGH liegt allerdings nicht vor.

  • Karesch, Philipp
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
  • BVwG, 21.07.2017, L509 1416336-4/3E
  • § 3 AsylG
  • § 8 VwGVG
  • § 28 Abs 7 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2017/84

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