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Wenusch, Hermann

Stillschweigende Abbestellung

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Gemäß § 1168 (1) Satz 1 ABGB gebührt dem Unternehmer, wenn die Ausführung des Werks unterbleibt, gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist. Er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

[Kann ein Werkunternehmer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen, dass der Werkbesteller an der Erfüllung kein Interesse mehr hat,] ist die Setzung einer Nachfrist durch den Werkunternehmer an sich nicht erforderlich.

Grundlage des Anspruchs nach § 1168 ABGB ist das vereinbarte Entgelt in seiner Gesamtheit.

Der Unternehmer muss [im Falle einer Abbestellung] nicht von sich aus eine Anrechnung vornehmen, sondern der Besteller hat zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.

  • Wenusch, Hermann
  • ZRB 2020, 28
  • Werkvertrag
  • Werkentgelt
  • § 1168 ABGB
  • Baurecht
  • Abbestellung
  • OGH, 18.11.2019, 8 Ob 102/19m

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