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Stillschweigende Erweiterung einer Servitut durch Errichtung einer kostspieligen Anlage; Auflösung einer Servitut aus wichtigem Grund

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Die stillschweigende Erweiterung einer Servitut durch Errichtung einer kostspieligen Anlage ist bei gleichzeitiger Duldung durch den Eigentümer möglich. Sie kann aber nur vermutet werden, wenn die Erweiterung vom Eigentümer jahrelang widerspruchslos hingenommen wurde, und er nach dem Verhalten des Gebrauchsberechtigten annehmen musste, dass dieser tatsächlich mit der erweiterten Benützung ein Recht in Anspruch nimmt.

Dienstbarkeiten können aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Wegen der stärkeren dinglichen Bindung ist aber ein strenger Maßstab anzulegen, die Auflösung kann nur ein äußerstes Notventil sein.

  • BBL-Slg 2013/33
  • § 914 ABGB
  • OGH, 18.09.2012, 4 Ob 106/12k
  • Auflösung einer Servitut aus wichtigem Grund
  • § 481 ABGB
  • § 480 ABGB
  • § 863 ABGB
  • Stillschweigende Erweiterung einer Servitut durch Errichtung einer kostspieligen Anlage
  • Baurecht

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