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Stimmberechtigung des Fruchtgenussberechtigten im Wohnungseigentum

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Der Berechtigte eines auf einen ideellen Miteigentumsanteil, mit dem WE an einer bestimmten Wohnung verbunden ist, einverleibten Fruchtgenussrechts übt anstelle des formellen Eigentümers alle Gebrauchs- und Verwaltungsbefugnisse aus und wirkt damit idR auch an dessen Stelle an der Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft mit. Der Fruchtgenussberechtigte ist damit der Beschlussfassung in Angelegenheiten der Verwaltung an Stelle des Eigentümers der ideellen Miteigentumsanteile beizuziehen. Beim Mit- und Wohnungseigentümer verbleiben lediglich jene Befugnisse, die mit den Gebrauchs- und Verwaltungsrechten des Fruchtnießers nicht kollidieren.

Bei der Beschlussfassung über die Abberufung des Verwalters ist der Fruchtgenussberechtigte anstelle des Wohnungseigentümers stimmberechtigt.

  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2017/47
  • OGH, 22.11.2016, 5 Ob 154/16g
  • § 24 WEG
  • § 509 ABGB
  • LGZ Wien, 40 R 142/16b
  • BG Innere Stadt Wien, 42 Msch 21/15z

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