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Nach § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt bei Dauerdelikten in dem Zeitpunkt, in dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes, sondern des Verfahrensrechtes. Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (etwa VwGH 17. 11. 2020, Ra 2019/13/0067, mwN). Diese Judikatur gilt „im Allgemeinen“, also in jenen Fällen, in denen die (zeitliche) Anwendung der geänderten Verjährungsbestimmung nicht anders geregelt wird.

Eine solche spezielle Regelung trifft § 36 FM-GwG, der die Anwendung der fünfjährigen statt der dreijährigen Strafbarkeitsverjährung nur bei Verwaltungsübertretungen „gemäß diesem Bundesgesetz“ vorsieht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung kommt die verlängerte Strafbarkeitsverjährung nur bei Übertretungen des FM-GwG in Betracht, das am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist.

  • WBl-Slg 2021/147
  • § 36 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)
  • § 31 Abs 2 VStG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 12.05.2021, Ro 2021/02/0003

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