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Tipold, Alexander

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 – der Initiativantrag, der Ministerialentwurf

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Mit 13.6.2024 wurde der Entwurf eines Strafprozessänderungsgesetzes 2024 als Initiativantrag eingebracht, bereits am 18.6.2024 hat dieser Entwurf den Justizausschuss passiert. Das ist angesichts des Umfangs dieses Vorhabens überraschend schnell; mit 17.6.2024 wurde – sehr ungewöhnlich – auch ein gleichlautender Ministerialentwurf veröffentlicht mit einer zunächst sehr kurzen Begutachtungsfrist bis 1.7.2024, die dann bis 29.7.2024 verlängert wurde. Es sind nicht nur Änderungen in der StPO vorgesehen, sondern ua auch im StAG, FinStrG, GOG sowie im AVG. Zentral – weil durch ein Erkenntnis des VfGH erforderlich – und letztlich in Details umstritten ist die Regelung des behördlichen Zugriffs auf Daten und Datenträger sowie deren Auswertung. Hier hat das Begutachtungsverfahren viele praktische Probleme des Entwurfs aufgezeigt. Die Änderungen in der StPO betreffen ua aber auch Fragen der Trennung von Verfahren, der Höchstdauer und Einstellung des Ermittlungsverfahrens, der Beendigung des Ermittlungsverfahrens und des Absehens von der Einleitung eines solchen sowie des Verfahrens über privatrechtliche Ansprüche. Hier soll ein erster Überblick über wesentliche Teile dieses StrafprozessrechtsänderungsG gegeben werden. Angesichts der heftigen Widerstände aus der Praxis im Begutachtungsverfahren ist zu erwarten, dass es noch wesentliche Änderungen geben wird.

  • Tipold, Alexander
  • Beschlagnahme und Verwahrung von Datenträgern und Daten
  • Aufbereitung und Auswertung von Daten
  • Beendigung des Ermittlungsverfahrens
  • Einstellung und Überprüfung der Höchstdauer eines Ermittlungsverfahrens
  • § 115f StPO
  • § 115g StPO
  • § 115h StPO
  • § 197a StPO
  • § 197b StPO
  • § 197c StPO
  • § 368 StPO
  • § 55a AVG
  • JST 2024, 289
  • § 35c StAG
  • § 367 StPO
  • § 91 StPO
  • § 114 StPO
  • § 110 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 48a GOG
  • § 66b StPO
  • § 49 StPO
  • § 190 StPO
  • § 37 StPO
  • § 105 StPO
  • Verfahrenstrennung
  • § 27 StPO
  • § 109 StPO
  • § 108 StPO
  • § 369 StPO
  • Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

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