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Straßenbahnanlagen; Unterlassungsanspruch bei behördlich genehmigten Anlagen

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Bei gemeinwichtigen Anlagen, an denen im Vergleich zu anderen behördlichen Anlagen gemäß § 364a ABGB ein erheblich gesteigertes öffentliches Interesse besteht, wie zB Straßenbahnanlagen, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht genommen wird.

Immissionen, die durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar sind, finden aber in einer generellen Anlagengenehmigung in der Regel keine Deckung.

  • OGH, 28.01.2016, 1 Ob 47/15s
  • Unterlassungsanspruch bei behördlich genehmigten Anlagen
  • Straßenbahnanlagen
  • § 364 Abs 2 ABGB
  • § 364a ABGB
  • BBL-Slg 2016/121
  • Baurecht

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